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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschaftsjahr

Der Verein fi.ihrt den Namen ,,Tennisclub Vorster Wald e.V."

 

Er hat seinen Sitz in Kaarst (Vorst) und ist in das Vereinsregister beim zustandigen Amtsgericht eingetragen. Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Forderung des Sports, insbesondere des Tennissports, des Boulesports und der Jugendhilfe.

 

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, 0bungs- und Kursbetriebes.

  • Durchfi.ihrung van Sport und sportlichen bzw. aur..ersportlichen Veranstaltungen fur Mitglieder und Nichtmitglieder.

  • Organisation van Turnieren und anderen Wettkampfen.

  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz van 0bungsleitern, Trainern und Helfern.

  • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

  • Talentsichtung und Talentforderung insbesondere im Jugendbereich.

  • Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betatigung und die sinnvolle Betatigung mit anderen zusammen, um dadurch Ri.icksichtnahme und Teamfahigkeit zu erlernen.

 

§ 3 Gemeinnutzigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschlier..lich und unmittelbar gemeinni.itzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegi.instigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tatig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alie Mittel des Vereins di.irfen nur fi.ir die satzungsmar..igen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religios neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismar..ig hohe Vergi.itungen, begi.instigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede nati.irliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklarung an den geschaftsfi.ihrenden Vorstand unter Beifi.igung des SEPA­ Mandats fi.ir den Lastschrifteinzug samtlicher Beitrage und Gebi.ihren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjahrigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ober die Aufnahme entscheidet der geschaftsfi.ihrende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begri.indet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gi.iltigen Fassung an.

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern / Fordermitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder leisten den i.iblichen Mitgliedsbeitrag und konnen samtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

  2. Fi.ir passive Mitglieder / Fordermitglieder steht die Forderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, konnen vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / OrdnungsmaBnahmen

 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt

  • durch Ausschluss

  • durch Tod

  • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfahigkeit

 

  1. Der Austritt ist in Textform mit einer KCmdigungsfrist van zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenuber dem geschaftsfuhrenden Vorstand zu erklaren.

 

  1. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,

    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,

    • wegen eines schweren VerstoBes gegen die lnteressen des Vereins oder groben,    unsportlichen Verhaltens,

    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schadigt oder zu schadigen versucht.

 

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begrundeten Antrag nach vorheriger Anhorung des Betroffenen durch den geschaftsfuhrenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Grunde mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spatestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschaftsfuhrenden Vorstand einzulegen. Ober den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erloschen samtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschaftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstande sind dem Verein zuruckzugeben oder wertmaBig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Ruckzahlung uberzahlter Beitrage zu.

Die Beendigung befreit nicht van der Zahlung noch ausstehender Beitrage a.A

 

§ 7 Beitrage

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrage. Zusatzlich konnen Aufnahmegebuhren, Umlagen, Kursgebuhren und Sonderbeitrage fur bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, bis zu maximal zehn Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

Ober Hohe und Falligkeit der Mitgliedsbeitrage, Arbeitsstunden und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen konnen maximal bis zum einfachen des jahrlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Ober Hohe und Falligkeit der ubrigen Beitrage und Gebuhren entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

Ferner ist der Verein berechtigt, Rucklastschriftgebuhren und durch die Rucklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebuhr fur Rechnungsstellung gefordert werden.

 

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Falligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Ruckstandige Beitrage und Gebuhren konnen nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusatzlich zu zahlen.

Die Beitrage und Gebuhren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fallig.

Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermachtigung erteilt haben, zum Falligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beitrage und Gebuhren zu Beginn der Mitgliedschaft fallig.

Ober Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch uber Stundungen oder Erlass van Mitgliedsbeitragen, Gebuhren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheidet in Einzelfallen der geschaftsfuhrende Vorstand.

Naheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht fur fahrlassig verursachte Schaden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausubung des Sports, bei Benutzung van Anlagen, Einrichtungen oder Geraten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst fur den Verein erfolgten Tatigkeit erleiden, soweit solche Schaden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tatigen und Organ- oder Amtstragern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit begrenzt.

 

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschaftsfuhrende Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

  • die Jugendversammlung

  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soil in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschaftsfuhrenden Vorstands geleitet. 1st kein Mitglied des geschaftsfuhrenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollfuhrer.

  2. Die Einberufung zu alien Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschaftsfuhrenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

  3. Antrage zur Tagesordnung konnen von alien stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Antrage sind zu begrunden und mussen dem geschaftsfuhrenden Vorstand spatestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspatet eingegangene Antrage konnen grundsatzlich nicht berucksichtigt warden.

  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschaftsfuhrenden Vorstand jederzeit einberufen warden. Sie muss einberufen warden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Grunde beim geschaftsfuhrenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der au13,erordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung mussen alle Grunde, die seitens der Mitglieder fur die Durchfuhrung der au13,erordentlichen Mitgliederversammlung genannt warden sind, in ihrem wesentlichen lnhalt wiedergegeben werden.

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprufer

    2. Entlastung des Vorstandes

    3. Wahlund Abwahl des Vorstandes und der Kassenprufer

    4. Festsetzung der Beitrage, Arbeitsstunden und Umlagen

    5. Beschlussfassung uber eingegangene Antrage

    6. Beschlussfassung uber Anderung der Satzung und Auflosung des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig.

  2. Sie entscheidet bei Beschlussen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen. Stimmenthaltungen warden als ungultige Stimmen gewertet und nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Anderungen der Satzung oder des Vereinszwecks konnen nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen warden.

Satzungsanderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behorden sowie redaktionelle Anderungen konnen vom geschaftsfuhrenden Vorstand beschlossen warden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzufuhren, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  1. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wahlbar zum geschaftsfuhrenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjahrigen sind von der Ausubung des Stimmrechts ihrer minderjahrigen Kinder ausgeschlossen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht ubertragbar.

 

  1. Ober Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollfuhrer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der geschaftsfuhrende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenfuhrer. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und au[l,ergerichtlich gemeinsam.

 

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • den Mitgliedern des geschaftsfuhrenden Vorstands

    • dem Jugendwart

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen erganzen.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung fur zwei Jahre gewahlt. Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gema[l, der Jugendordnung gewahlt wird.

Gewahlt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen erhalt. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewahlt ist dann, wer die gro[l,te Stimmenzahl erhalt.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgema[l,en Neuwahl im Amt, gleichgultig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschaftsfuhrende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nachsten Mitgliederversammlung fuhrt. Die nachste Mitgliederversammlung wahlt einen Vertreter bis zur nachsten turnusgema[l,en Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden konnen, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausuben.

 

  1. Dem geschaftsfuhrenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist fur alle Aufgaben zustandig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschaftsfuhrende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen fur einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschaftsfuhrung zu ubertragen.

Er kann ferner fur bestimmte Aufgaben Ausschusse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsatzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf konnen Vereinsamter unter Berucksichtigung der wirtschaftlichen Verhaltnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tatigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschadigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeubt werden. Ober die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstatigkeit entscheidet der geschaftsfuhrende Vorstand.

 

Im Obrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB fur solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tatigkeit fur den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsatzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewahrt, wenn die Aufwendungen mit pruffahigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

  1. Zur Vereinsjugend gehoren Mitglieder bis zum Ende des Geschaftsjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

  3. Der Jugendvorstand ist zustandig fur alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet uber die Verwendung der der Jugend zuflie[l,enden Mittel.

  4. Organe der Vereinsjugend sind

    • der Jugendvorstand

    • die Jugendversammlung

  5. Naheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung dart den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Clubausschuss

 

Der Clubausschuss soil aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen, die alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewahlt werden.

Aufgabe des Clubausschusses ist die Beratung des Vorstands und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.

§ 14 Kassenprufer

 

Die Mitgliederversammlung wahlt zwei Kassenprufer und einen Ersatzkassenpri.ifer, die nicht dem geschaftsfuhrenden Vorstand angehoren di.irfen. Sie prufen mindestens einmal jahrlich die Kasse des Vereins. Die Kassenpri.ifer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemar..er Fuhrung der Kassengeschafte die Entlastung des Vorstands. Die Amtszeit betragt 2 Jahre.

§ 15 Auflosung des Vereins

 

Die Auflosung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlier..t, sind 2 Mitglieder des geschaftsfuhrenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflosung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegunstigten Zwecke fallt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermogen an die Stadt Kaarst, die es unmittelbar und ausschlier..lich fur gemeinni.itzige Zwecke, insbesondere zur Forderung des Sports, zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fallt das Vermogen nach Vereinsauflosung an den neu entstehenden, steuerbegunstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegi.instigten Verein, deres ausschlier..lich und unmittelbar fur gemeinni.itzige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlusse hieri.iber di.irfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuhrt werden.

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.04.2016 beschlossen.

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